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Verhinderungspflege

WAT-pflegt! Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Was bedeutet Verhinderungspflege?

Pflegende Angehörige haben das Recht auf eine Auszeit. Für uns aus Sicht professionell Pflegender, eine sehr wichtige Leistung. Wenn man bedenkt das Angehörige Tag und Nacht für die zu Pflegenden da sind und sie rund um die Uhr versorgen, ohne Möglichkeit auf Freizeit.

Pflegende Angehörige können über die Pflegekasse nach einer Pflegezeit von einem halben Jahr Leistungen über Verhinderungspflege beziehen.

Wird die Verhinderungspflege genutzt, wird das bisher bezogene Pflegegeld für jeweils bis zu vier Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt.

Die Leistung stellt sich wie folgt dar:

  • Anspruch von bis zu 42 Tage und bis zu 1.612 € pro Jahr

ODER

  • Stundenweise an mehreren Tagen bis zu dem Betrag von 1.612 €. Die Leistung kann durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine stationäre/teilstationäre Einrichtung abgerufen werden.
  • Sollte dieser Betrag in einem Kalenderjahr nicht verbraucht werden verfällt er
  • Der Betrag ist unabhängig vom Pflegegrad
  • Gilt aber nicht für Pflegegrad 1

Verhinderungspflege kann für die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung eingesetzt werden für maximal bis zu 8 Wochen.

Verhinderungspflege durch die eigene Familie:

Die Verhinderungspflege kann auch durch verwandte Personen 2. Grades (z.B. Ehegatte, Kinder, Großeltern) erfolgen, dann handelt es sich in der Regel nicht um erwerbsmäßige Pflege, und es werden nur die Beträge des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrad gezahlt. Weitere nachweisliche Kosten wie z.B. Fahrgeld kann erstattet werden.

„Ich arbeite gerne als Pfleger, weil nur Menschen Menschen pflegen können. Dafür braucht es Menschen mit Mut, Herz und Kopf.“
Herr Marcus Schwarz, Examinierter Pflegehelfer WAT-pflegt!