Behandlungspflege
WAT-pflegt! Behandlungspflege nach SGB V
Was ist unter Behandlungspflege zu verstehen?
Die Behandlungspflege umfasst ausschließlich medizinische Leistungen, die zuvor von Ihrem Arzt verordnet wurden. Die Kosten der Leistungen werden voll von den Krankenkassen getragen.
Stellt Ihnen ihr Arzt eine Verordnung über medizinische Leistungen aus, kommen Sie damit zu uns in den Pflegedienst oder Sie informieren uns telefonisch. Wir planen dann die Versorgung für Sie und übernehmen die Antragsstellung und Kostenklärung mit Ihrer Krankenkasse.
Blutzuckermessung bei einem Klienten mit Diabetes ein Muss.
S.B. und Herr H. Urbanek
Als Beispiel: Ihr Arzt möchte, dass Sie 2x täglich Ihren Blutzucker messen und entsprechend der Werte Insulin spritzen. Sie sind sich aber nicht sicher und trauen es sich alleine nicht zu oder können es aufgrund anderer Einschränkungen nicht selbständig. Dann stellt Ihnen ihr Arzt eine Verordnung aus, die uns als Pflegedienst beauftragt, diese Leistung für Sie zu übernehmen. Wir sprechen mit Ihnen feste Uhrzeiten ab und besuchen Sie dann zu Hause und unterstützen Sie bei der medizinischen Versorgung und messen Ihren Blutzucker und spritzen Ihnen Insulin. Diese Leistungen dürfen nur von Fachkräften übernommen werden, die bei den Krankenkassen gemeldet sein müssen.
Zu den Leistungen die wir als Pflegedienst übernehmen zählt unter anderem:
- Blutdruck, Puls und Blutzucker messen
- Insulin und andere s.c. spritzen so wie i.m. spritzen
- Sämtliche Wundverbände
- Kompressionsstrümpfe und Wickeln anlegen und abnehmen
- Infusionen anlegen
- Port Versorgung
- Medizinischen Einreibungen und Bäder
- Medikamente stellen und verabreichen
- Augentropfen
- Inhalationen
- Klistiere verabreichen
- Legen/Versorgen von Sonden (PEG)
- Katheterisierung
- Trachealkanülen legen/versorgen
- uvm.
In besonderen Fällen, zählen zu den medizinischen Leistungen auch die Übernahme von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Leistungen. Dazu muss eine kurzfristige Einschränkung ihrer Beweglichkeit (z.B nach einer Operation oder einem Knochenbruch) vorliegen, die nicht länger als 6 Monate andauert. Dann besteht die Möglichkeit Leistungen über eine ärztliche Verordnung bei den Krankenkassen abzurufen. Dazu beraten wir Sie gerne.