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Pflegegrad

Informationen zum Pflegeneuausrichtungsgesetz

Leistungsumfang bei Pflegebedürftigkeit unter Berücksichtigung des neuen Pflegestärkungsgesetz II (PSGII) ab 01.2017

Was bedeutet Pflegeneuausrichtungsgesetz kurz PNG?

Am 01.01.2013 ist das neue PNG in Kraft getreten. Dies wurde auf Grund des demographischem Wandel und der Aussicht auf einen Anstieg der Pflegebedürftigkeit besonders im Bereich dementieller Erkrankungen ins Leben gerufen. Neben verbesserter Leistungen in Beratung und Service, sollen jedoch die pflegenden Angehörigen entlastet werden.

Am 01.01.2017 trat das neue PSG II in Kraft, um die Demenzerkrankung durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff im Gesetz zu verankern. Jetzt sind Personen Pflegebedürftig, die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen und deshalb Hilfe durch andere bedürfen.

Das PSG II löst alle alten Regelungen ab.

Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK)

Die Begutachtungen durch den MDK wurden ab dem 01.01.2017, nicht mehr in Minuten sondern nach Können beurteilt. Die drei Pflegestufen wurden durch fünf Pflegegrade ersetzt. In den Fokus genommen werden hierfür sechs Aktivitätsbereiche (Module) eines Menschen. Es soll erkannt werden, wo die Selbständigkeit oder die Fähigkeiten beeinträchtigt sind und Hilfe vonnöten ist.

Die Module 7 und 8 werden nicht zur Bewertung herangezogen, sondern bei der Pflegeplanung, Pflegeberatung und Versorgung berücksichtigt! Die prozentuale Verteilung findet dann, bei der Einstufung in die Pflegegrade Berücksichtigung.


Modul 1 – Mobilität

z. B. Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.

Modul 2 – Kognitive und Kommunikative Verhalten

z. B. örtliche und zeitlich Orientierung etc.

Modul 3 – psychische Problemlagen/Selbststeuerung

z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten etc.

Modul 4 – Selbstversorgung

z. B. Körperpflege, essen und trinken, Toilettengang, an- und ausziehen etc.

Modul 5 – Behandlung und Therapie

z. B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapiebehandlung etc.

Modul 6 – Alltagsgestaltung

z. B Gestaltung des Tagesablauf etc.

Modul 7 – Die außerhäuslichen Aktivitäten

z. B. Teilnahme an Veranstaltungen, Nutzung von öffentlichen Transportmitteln

Modul 8 – Haushaltsführung

z. B. Einkaufen, Putzen, Bügeln etc.

Leistungsumfang seit 2017

Der Leistungsumfang der jeweiligen Pflegegrade stellt sich seit 2017 folgendermaßen dar:

Pflegegrad 1

  • geringe Beeinträchtigung
  • Pflegesachleistungen: 125 €
  • Pflegegeld: kein Anspruch
  • Es wurden keine Pflegestufen dem Pflegegrad 1 zugeordnet. Dieser Pflegegrad ist für eine ganz neue Personengruppe, die bisher noch keine Leistungen in Anspruch nehmen durften gedacht.

Pflegegrad 2

  • erhebliche Pflegebedürftigkeit
  • Pflegesachleistungen: 724 €
  • Pflegegeld: 316 €

Pflegegrad 3

  • schwere Pflegebedürftigkeit
  • Pflegesachleistungen: 1.363 €
  • Pflegegeld: 545 €

Pflegegrad 4

  • schwerste Pflegebedürftigkeit
  • Pflegesachleistungen: 1.693 €
  • Pflegegeld: 728 €

Pflegegrad 5

  • schwerste Pflegebedürftigkeit
  • Pflegesachleistungen: 2.095 €
  • Pflegegeld: 901 €

Es gibt in den oben genannten Fällen (außer Pflegegrad 1) die Möglichkeit Sachleistungen und Pflegegeld zu Kombinieren. Das bedeutet, der entsprechende Betrag, der von den Pflegesachleistungen z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen wird, wird in Prozent, von dem noch zu erhaltenen Pflegegeld abgezogen.

Beispiel: Die zu Pflegende ist in Pflegegrad 1. Sie erhält also 468 € Pflegesachleistungen. Der ambulante Pflegedienst verbrauch aber 234 €. Das sind 50 %. Dann bekommt der zu Pflegende vom Pflegegeld die Hälfte also 50 %. Das sind dann 122 €.

Sollte der ambulante Pflegedienst 70 % verbrauchen, dann bekommt der zu Pflegende nur noch 30 % von seinem Pflegegeld also 73,20 €.